Statuten des ÖVSI
Im Folgenden die Statuten des Österreichischen Verbandes der
Schneesportinstruktoren – ÖVSI – mit den Änderungen vom 17.05.2008.
Statuten des ÖVSI
STATUT
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Verbandes
1. Der Verband trägt den Namen Österreichischer Verband der Schneesport – Instruktoren (ÖVSI )
2. Der Sitz des Verbandes ist Wien, Tätigkeitsgebiet das gesamte Bundesgebiet Österreich.
§ 2 Zweck des Verbandes
1. Der ÖVSI ist eine nationale Nichtregierungs- und Non-Profit-Organisation und vereinigt jene österreichischen Sportverbände, die sich mit der Lehre im Bereich Schneesportwesen beschäftigen. Der ÖVSI fördert den Schneesport in allen seinen Erscheinungsformen und bringt schneesportrelevante Anliegen in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft ein. Seine Tätigkeit dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
2. Der ÖVSI ist Ausbildungsreferent aller Mitgliedsverbände und ist dadurch der zuständige und entscheidende Ansprechpartner für die Bundessportakademien im Bereich Schneesportausbildung für Instruktoren.
3. Dem ÖVSI obliegt die alleinige Vertretung der im Verband vertretenen Schneesportarten in den internationalen Gremien. Zu den Schneesportarten zählen alle jene Bereiche, in denen österreichische staatliche Ausbildungen sowie Zusatzausbildungen vorgesehenen sind, wie Ski alpin, Langlauf, Tourenlauf, Telemark, Snowboard, Freestyle usw. Die Statuten, die Rahmenrichtlinien und das Leitbild des Internationalen Verbandes der Schneesport-Instruktoren (IVSI) werden in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.
4. Unter anderen sollen vorwiegend folgende Aufgaben erfüllt werden:
Interessenvertretung der Instruktoren und der im Schneesport-Lehrwesen tätigen Verbände und Vereine, sowie die Unterstützung und Förderung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Zusammenarbeit mit den ausbildenden Organisationen und grundlegende Entscheidungen im Hinblick auf Technik, Trainingslehre, Methodik, Organisation usw.Zusammenarbeit und Gedankenaustausch insbesondere mit Interski-Austria Österreichischer Skischulverband (ÖSSV) Österreichischer Arbeitskreis Skilauf an Schulen u. Hochschulen (ÖASS) BSO Jugendorganisationen Internationaler Verband der Skiinstruktoren Interski – International (Internationaler Verband für das Skilehrwesen IVS Veranstaltung von nationalen und internationalen Fachkongressen für Mitglieder und andere Organisationen zum Zweck des Erfahrungsaustausches. Koordinationskurse für die Spitzenausbildner der Mitgliedsorganisationen bzw. anderer interessierter Organisationen zur Umsetzung und Einhaltung nationaler und internationaler Standards bei Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen.
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
1. Dem Verband gehören an:
a) Ordentliche Mitglieder: ASKÖ, ASVÖ, ÖAV, ÖSV, ÖTK, NFÖ, UNION, VdLÖ
b) außerordentliche Mitglieder
c) unterstützende Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
zu a) Ordentliche Mitglieder sind die unter 1a angeführten juristischen Personen, die alle im Verbandgeschehen vorgesehenen Rechte und Pflichten genießen.
zu b) Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die beabsichtigen, den Vereinszweck zu fördern, Rechte und Pflichten des Verbandes anerkennen und an der Generalversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen dürfen.
zu c) Unterstützende Mitglieder sind jene physischen Personen, die Mitglieder der juristischen Personen sind, einen jährlich festzulegenden Einzelmitgliedsbeitrag bezahlen und an der Generalversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen dürfen.
zu d) Ehrenmitglieder sind physische Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben und über Antrag des Präsidiums von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
2. Der Antrag für die Aufnahme in den Verband ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Generalversammlung. Diese kann die Entscheidung über die Aufnahme von dem Nachweis eines bestimmten Tätigkeitsumfanges im Schneesport-Lehrwesen abhängig machen (z.B. durch Vorlage von Tätigkeitsberichten der Instruktoren in einem bestimmten Ausmaß und Zeitraum). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, ihre Belange zweckentsprechend zu wahren. Sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung des ÖVSI. Außerordentliche, Unterstützende und Ehrenmitglieder haben lediglich einen Sitz, jedoch keine Stimme in der Generalversammlung.
2. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Statuten und Beschlüsse des Verbandes anzuerkennen, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, im Verband mitzuarbeiten und sich zu bemühen, die Ergebnisse der gemeinsamen Arbeit in ihren zuständigen Bereichen zu verwirklichen.
§ 5 Mittel zur Erfüllung der Verbandsaufgaben
1. Zur Erfüllung der Aufgaben wird von den Mitgliedern ein Beitrag eingehoben, dessen Höhe die Generalversammlung beschließt.
2. Der Finanzierung können außerdem dienen: Subventionen, Spenden, Sonstige Einnahmen (z.B. Erträge aus Veranstaltungen)
§ 6 Austritt aus dem Verband
1. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Abschluss eines Kalenderjahres seine Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigung hat mittels Einschreibebrief zu erfolgen.
2. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle im Statut enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
1. Ein Mitglied, welches das Ansehen des Verbandes schädigt, den Statuten zuwiderhandelt oder mit dem Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung zur Zahlung über eine den Verhältnissen entsprechende Frist hinaus im Rückstand bleibt, kann ausgeschlossen werden.
2. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
§ 8 Organe des Verbandes
1. Ordentliche und außerordentliche Generalversammlung
2. Ordentliche und außerordentliche Delegiertenversammlung
3. Präsidium
4. Rechnungsprüfer (Kontrolle)
5. Arbeitsausschüsse (Kommissionen)
6. Schiedsgericht
§ 9 Generalversammlung
1. Mitglieder der Generalversammlung:
a) Offizielle Vertreter der ordentlichen Mitglieder oder deren schriftlich bevollmächtigte Stellvertreter – mit Stimmrecht.
b) Mitglieder des Präsidiums – ohne Stimmrecht
c) Kontrolle – ohne Stimmrecht
d) Außerordentliche, unterstützende- und Ehrenmitglieder – ohne Stimmrecht
e) Leiter der österr. Schneesport-Instruktorenausbildung des ÖVSI – ohne Stimmrecht
2. Die ordentliche Generalversammlung tritt alle vier Jahre zusammen.
3. Die Einladung erfolgt schriftlich durch das Präsidium. Der Termin der Generalversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern bekannt zu geben.
4. Anträge an die Generalversammlung können von den Mitgliedern, dem Präsidium und den Arbeitsausschüssen gestellt werden. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Generalversammlung schriftlich an das Präsidium eingereicht werden.
5. Zu den ausschließlichen Aufgaben der Generalversammlung gehören:
a) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
b) Wahl des Präsidiums, der Kontrolle und Bestätigung der kooptierten Ausbildungsleiter
c) Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Weitere Aufgaben und Bestimmungen siehe unter §10 „Delegiertenversammlung“
§ 10 Delegiertenversammlung
1. Mitglieder der Delegiertenversammlung:
a) Offizielle Vertreter der ordentlichen Mitglieder oder deren schriftlich bevollmächtigte Stellvertreter – mit Stimmrecht.
b) Mitglieder des Präsidiums – ohne Stimmrecht
c) Kontrolle – ohne Stimmrecht
d) Außerordentliche, unterstützende- und Ehrenmitglieder – ohne Stimmrecht
e) Leiter der österr. Schneesport-Instruktorenausbildung des ÖVSI – ohne Stimmrecht
2. Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt zweimal im Jahr zusammen.
3. Die Einladung erfolgt schriftlich durch das Präsidium. Der Termin der Delegiertenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern bekannt zu geben.
4. Anträge an die Delegiertenversammlung können von den Mitgliedern, dem Präsidium und den Arbeitsausschüssen gestellt werden. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Generalversammlung schriftlich an das Präsidium eingereicht werden.
5. Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören u.a.:
a) Genehmigung der Berichte des Präsidenten, des Kassiers und der Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse (Kommissionen)
b) Feststellung der Stimmberechtigung
c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Präsidiums
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
e) Beschlussfassung über Entscheidungen des Schiedsgerichtes
f) Beschlussfassung über die Bildung von Arbeitsausschüssen
g) Beschlussfassung über Rahmenrichtlinien für Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Instruktoren
j) Wahl des nächsten Versammlungsortes
6. Die Delegiertenversammlung bzw. die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind es weniger, ist die Beschlussfähigkeit jedenfalls nach einer halben Stunde gegeben.
7. Die Delegiertenversammlung bzw. die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben.
8. Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, haben in der Delegiertenversammlung und in der Generalversammlung kein Stimmrecht.
§ 11 Präsidium
1. Dem Präsidium gehören an:
a) EhrenpräsidentIn, soferne gewählt (ohne Stimmrecht)
b) PräsidentIn
c) VizepräsidentIn
d) SchriftführerIn
e) KassierIn
f) Leiter der österreichischen Schneesport-Instruktorenausbildungen des ÖVSI – werden bei Bedarf kooptiert oder bei gezogen (ohne Stimmrecht)
g) SekretärIn (ohne Stimmrecht)
2. Das Präsidium wird von der Generalversammlung alle vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens zwei weitere Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
4. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Verbandsmitgliedern zuzustellen ist.
6. Das Präsidium entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausschließlich der Generalversammlung bzw. der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
§ 12 Geschäftsführung
1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen hin und hat die Geschäftsführung inne. Im Verhinderungsfalle bestimmen der Präsident oder das Präsidium einen Vertreter aus den Reihen der Präsidiumsmitglieder.
2. Der Präsident besitzt die Vollmacht, soweit in den Statuten nicht andere Bestimmungen vorgesehen sind, wichtige und unvorhergesehene Fälle zu bearbeiten, und hat darüber in der nächsten Sitzung dem Präsidium zu berichten.
3. Alle Schriftstücke im Behördenschriftverkehr sind vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterfertigen.
4. Der Sekretär wird vom Präsidium bestellt.
§ 13 Arbeitsausschüsse
Arbeitsausschüsse können von der Generalversammlung, der Delegiertenversammlung sowie vom Präsidium zur Lösung spezieller Probleme und Aufgaben des Verbandes auf Zeit eingesetzt werden.
§ 14 Rechnungsprüfung
Die Generalversammlung wählt alle 4 Jahre zwei Rechnungsprüfer (Kontrolle), die mindestens einmal jährlich ihrer Aufgabe nachzukommen haben.
§ 15 Änderung der Statuten
Diese Statuten können nur von der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
§ 16 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
2. Bei der Auflösung fällt das Vermögen des Verbandes der Sportförderung der für die Ausbildung der Schneesportinstruktoren zuständigen Abteilungen der Bundessportakademien (BAfL) Wien und Graz zu.
§ 17 Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten sachlicher Art entscheidet das Schiedsgericht, das sich aus je einem von der jeweiligen Partei benannten und einem vom Vorstand entsandten Schiedsrichter zusammensetzt. Diese wählen aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und vertraulich.
2. Die Einberufung des Schiedsgerichtes hat innerhalb von 14 Tagen nach Antrag zu erfolgen. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, ohne an Weisungen gebunden zu sein. Stimmenthaltung ist unzulässig.
3. Der Spruch des Schiedsgerichtes ist schriftlich auszufertigen und vereinsintern endgültig.
Erstfassung 15.11.1976, Änderungsbeschluss 27.11.1985, Änderungsbeschluss 13.10.1995, Änderungsbeschluss 16.09.2003, Änderungsbeschluss 17.05.2008